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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Eduard Theile Computer-Systeme GmbH

1. Anwendbarkeit

1.1 Die nachfolgenden Leistungs- und Zahlungsbedingungen von THEILE gelten für die Lieferung von Produkten (einschließlich Software) sowie für Service- und Dienstleistungen.

1.2 Die nachfolgenden Leistungs- und Zahlungsbedingungen von THEILE gelten nur gegenüber Kaufleuten und Unternehmern i.S.d. § 14 BGB.

2. Vertragsschluss und Vertragsbestandteile

2.1 Alle Angebote von THEILE sind freibleibend.

2.2 Ein Vertrag zwischen THEILE und dem Kunden kommt erst mit der schriftlichen Bestätigung des Auftrages durch THEILE zustande.

2.3 Die Übernahme einer Garantie durch THEILE liegt nur vor, wenn sie schriftlich und ausdrücklich durch THEILE erklärt ist.

2.4 Sämtliche Vereinbarungen, Nebenabreden und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, es sei denn, die Parteien treffen nachvertraglich ausdrückliche mündliche Abreden.

3. Preise

3.1 Alle Preise verstehen sich ab dem Sitz von THEILE, ohne Versicherung und Verpackung.

3.2 Die Preise sind Nettopreise – die Umsatzsteuer wird in der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung jeweils geltenden gesetzlichen Höhe gesondert berechnet und ausgewiesen.

3.3 Soweit ausdrückliche Preisvereinbarungen nicht getroffen wurden, gelten stets die am Tage der Lieferung gültigen Preise.

4. Zahlungsbedingungen

4.1 Zahlungen gegenüber THEILE sind sofort nach Erhalt der bestellten Ware fällig, sofern im Einzelfall anderes nicht vereinbart ist.

4.2 Die Erfüllung der Zahlungsverpflichtung hat am Sitz von THEILE zu erfolgen. Skontoabzüge bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.

4.3 Werden Wechsel oder Schecks von THEILE angenommen, so gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn die Wechsel oder Schecks eingelöst sind. Die Kosten der Diskontierung und der Einziehung trägt der Kunde.

4.4 THEILE behält sich vor, Vorauszahlungen zu verlangen.

5. Aufrechung und Zurückbehaltung

Eine Aufrechnung gegenüber Forderungen von THEILE oder dem Zurückbehaltungsrecht ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Kunden zulässig.

6. Auftragsstornierung und pauschalierter Schadensersatz

6.1. Akzeptiert THEILE im Einzelfall Stornierungen von Aufträgen oder Teilen davon, werden Stornokosten in Höhe von 5 % des Nettobetrages, mindestens € 30,00 inRechnung gestellt.

6.2 Tritt der Kunde unberechtigt vom Vertrag/Auftrag zurück, so ist THEILE berechtigt, als Schadensersatz 30 % des Nettopreises zu fordern. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

7. Liefer- und Leistungsfristen

7.1 Von THEILE genannte Liefer- und Leistungsfristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet sind.

7.2 Bei Überschreiten einer vereinbarten Liefer- oder Leistungsfrist ist der Kunde auf jeden Fall gehalten, THEILE eine mindestens 14-tägige Nachfrist zu setzen.

8. Höhere Gewalt

8.1 In Fällen höherer Gewalt – als solche gelten solche Umstände und Vorkommnisse, die mit der Sorgfalt einer ordentlichen Betriebsführung nicht verhindert werden können – ruhen die Vertragspflichten der Parteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung.

8.2 Überschreiten sich daraus ergebende Verzögerungen den Zeitraum von drei Monaten, so sind beide Vertragspartner berechtigt, hinsichtlich des betroffenen Leistungsumfanges vom Vertrag nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) zurückzutreten, wenn eine Vertragsanpassung nicht möglich ist. Sonstige Ansprüche bestehen nicht.

9. Lieferung

9.1 THEILE ist berechtigt Teillieferungen vorzunehmen.

9.2 Bei Lieferungen in Gebiete ausserhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland hat der Kunde alle Nachweise beizubringen, die THEILE für die Ein und Ausfuhr benötigt.

10. Service- und Dienstleistungen sowie Beratungsleistungen

10.1 Die Installation ist nicht mit dem Kaufpreis für die Lieferung abgegolten. Die Installation, sowie die anfallenden Fahrtkosten durch THEILE bedarf der ausdrücklichen Beauftragung und ist gesondert vergütungspflichtig.

10.2 Sonstige Dienstleistungen werden, soweit schriftlich nichts Abweichendes vereinbart wurde, nach der bei Auftragsannahme jeweils gültigen Preisliste berechnet.

11. Annahmeverzug, Entgegennahme und technische Änderungen

11.1 Befindet sich der Kunde im Annahmeverzug, so kann THEILE Lagergeld in Höhe von 0,5% des Nettorechnungsbetrages je angefangenem Kalendermonat verlangen.

11.2 Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Kunden entgegenzunehmen, auch wenn dadurch eine Erfüllung i. S. d. § 433 Abs. 1 BGB nicht eintritt.

11.3 THEILE behält sich das Recht zu technischen Änderungen durch gleich- oder höherwertige Lösungen vor.

12. Softwarenutzung

12.1 Der Kunde erhält, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, an gelieferten Standardprogrammen ein einfaches, nicht ausschließliches Nutzungsrecht.

12.2 THEILE ist nur dazu befugt, Software unter den der Software beiliegenden Bedingungen weiterzugeben. Der Kunde wird gegen diese Bedingungen nicht verstoßen.

13. Eigentumsvorbehalt

13.1 Von THEILE gelieferte Ware bleibt Eigentum von THEILE, bis sämtliche Verbindlichkeiten des Kunden aus der Geschäftsverbindung der Parteien getilgt sind. Dies gilt auch dann, wenn THEILE einzelne oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen hat, und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

13.2 Der Kunde ist berechtigt, die Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern. Der Kunde tritt THEILE hiermit schon jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Kunde auch nach Abtretung ermächtigt.

Die Befugnis von THEILE, die Forderung selbst einzuziehen und jederzeit die Abtretung gegenüber dem Schuldner des Kunden offenzulegen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichtet sich THEILE, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.

13.3 THEILE kann verlangen, daß der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht und die dazu gehörenden Unterlagen aushändigt.

13.4 Der Kunde darf, soweit und solange der Eigentumsvorbehalt besteht, Waren ohne Zustimmung durch THEILE, weder zur Sicherung übereignen, noch verpfänden.

13.5 Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Kunden findet ausschließlich für THEILE statt. Bei Verarbeitung mit anderen, THEILE nicht gehörenden Sachen, steht THEILE Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Anschaffungspreis der anderen verarbeiteten Sachen zu.

13.6 Der Kunde hat die Vorbehaltsware mit kaufmännischer Sorgfalt für THEILE zu verwahren und auf seine Kosten ausreichend gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und sonstige Schadensrisiken zu versichern. Der Kunde tritt seine entsprechenden Ansprüche aus den Versicherungsverträgen bereits mit dem Abschluss dieser Vereinbarung an THEILE ab. THEILE nimmt die Abtretung an.

13.7 Bei Eingriffen Dritter in das Eigentumsrecht von THEILE hat der Kunde THEILE unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Es ist dem Kunden untersagt, mit Dritten Abreden zu treffen, welche die Rechte von THEILE ausschließen oder beeinträchtigen können. Der Kunde darf insbesondere keine Vereinbarungen eingehen, welche die Vorausabtretung der Forderungen an THEILE zunichte macht oder beeinträchtigt.

13.8 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – oder drohender Zahlungsunfähigkeit i.S.d. § 18 Abs. 2 InsO ist THEILE berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden zurückzunehmen. Dieses Recht besteht auch dann, wenn die gesicherten Forderungen verjährt sind.

13.9 Bei einem Rücknahmerecht von THEILE gem. 13. 8 ist THEILE berechtigt, die sich noch im Besitz des Kunden befindliche Vorbehaltsware abzuholen. Der Kunde hat den zur Abholung der Vorbehaltsware ermächtigten Mitarbeiter von THEILE den Zutritt zu den Geschäfts- und Lagerräumen während der Bürozeiten – auch ohne vorherige Anmeldung – zu gestatten.

13.10 Wenn der Schätzwert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt, ist THEILE auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe verpflichtet.

14. Mängelhaftung

14.1 Wenn und soweit für die Leistungen von THEILE Garantien durch den Hersteller oder andere Dritte übernommen worden sind, hat der Kunde vorrangig die Ansprüche aus den Garantien an den Hersteller oder andere Dritte zu richten. Für den Fall, dass die Inanspruchnahme des Herstellers oder anderer Dritter endgültig fehlschlägt, haftet THEILE im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen.

14.2 THEILE haftet für Mängel der gelieferten Ware nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen auf die Dauer von 12 Monaten. Eine Garantie im Sinne des § 443 BGB ist hiermit nicht verbunden.

14.3 Ansprüche auf Nacherfüllung durch Lieferung einer mangelfreien Sache, auf Rücktritt, Minderung, Schadenersatz und Aufwendungsersatz bestehen nur für den Fall, dass THEILE mindestens zwei Mal eine zweiwöchige Frist zur Nachbesserung gesetzt wurde, ohne dass der vertragsgemäße Zustand hergestellt werden konnte.

14.4 THEILE haftet nicht für Mängelfolgeschäden.

14.5 Durch Änderungs-, oder Instandsetzungsarbeiten, die der Kunde oder ein Dritter ohne die vorherige schriftliche Genehmigung von THEILE vornimmt, wird die Mängelhaftung aufgehoben.

14.6 Ausgeschlossen von der Mängelhaftung sind die Folgen übermäßiger Beanspruchung, nachlässiger oder unrichtiger Behandlung und gewaltsamer Beschädigung.

14.7 Beanstandungen im Bezug auf Stückzahlen, Gewicht und Ausführung können nach Ablauf von 3 Werktagen seit Lieferung der Sendung am Bestimmungsort nicht mehr geltend gemacht werden.

15. Haftung für Schäden

15.1 THEILE haftet für sonstige Schäden, insbesondere für Schäden aus deliktischen Handlungen, nur, wenn diese durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wurden. Ausgenommen hiervon sind Schäden, die durch die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten entstehen.

15.2 THEILE haftet nicht für mittelbare und Folgeschäden.

15.3 THEILE haftet nur für solche Schäden, die bei Vertragsabschluss vorhersehbar waren.

16. Erfüllungsort, Rechtswahl und Gerichtsstand

16.1 Erfüllungsort für alle Leistungen von THEILE ist der Sitz von THEILE.

16.2 Die Beziehungen zwischen THEILE und dem Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

16.3 Gerichtsstand ist Speyer bzw. Frankenthal.

16.4 Sollte eine der vorstehenden Klausel unwirksam sein oder werden, wird hiervon die Wirksamkeit der anderen Klauseln nicht berührt.